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Der Käufer verpflichtet sich bei der Bestellung von Pflanzenschutz-/Schädlingsbekämpfungsmitteln die in der Verpackung enthaltene Produktinformation und Gebrauchsanweisung zu beachten und zu befolgen. Biozide sind sicher zu verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformationen lesen und verstehen. Außerdem verpflichtet sich der Käufer für die sachgerechte Entsorgung der Leerpackung. Generell sind die Empfehlungen auf den Gebrauchsanleitungen der Produkte zu beachten, da sie produktspezifisch, die für die Anwendung zu beachteten Vorschriften und Vorsichtsmaßnahmen enthalten. Insbesondere Angaben über: - Aufwandmenge, Anwendungszeit
- Anzahl der Anwendungen und Wartezeiten
- Bienengefährlichkeit
- Wasserschutzgebietsauflage
- Vorsichtsmaßnahmen bei der Anwendung
müssen unbedingt beachtet werden. Die zugelassenen Pflanzenschutz-/Schädlingsbekämpfungsmittel wurden bei der Zulassung auf ihr Gefährdungspotential für Mensch, Tier und Umwelt hin geprüft. Unabhängig davon, wie ein Produkt eingestuft ist, sollten Sie die folgenden Sicherheitshinweise beim Umgang mit Chemikalien immer beachten: - Vor Gebrauch stets die Gebrauchsanweisung lesen
- Nur in verschlossenen Originalverpackungen aufbewahren
- Missbrauch kann Gesundheitsschäden verursachen
- Jeden unnötigen Kontakt mit den Mitteln vermeiden
- Beim Umgang mit den Mitteln nicht essen, trinken, rauchen
- Nach Gebrauch Hände waschen
- Beim Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen
- Nicht in die Hände von Kindern gelangen lassen
- Von Nahrungsmittel, Getränken und Futtermittel fernhalten
Pflanzenschutz-/Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen ausschließlich für den jeweiligen, dafür vorgesehenen Verwendungszweck verwendet werden. Sie dürfen auf keinen Fall in die Kanalisation oder Binnengewässern gelangen. Darüber hinaus darf die Anwendung chemischer Pflanzenschutz-/Schädlingsbekämpfungsmittel nur im Rahmen der Umweltgesetzgebung, insbesondere auf den Gebieten des Pflanzen-, Natur- und Gewässerschutzes, unter Berücksichtigung der Wasserschutzgebietsauflage erfolgen. Das Gleiche gilt auch für den Schutz der Bienen. Ausdrücklich als bienengefährlich gekennzeichnete Produkte dürfen nicht im Bereich von blühenden Pflanzen angewendet werden.
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